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Was tun bei Konsum von illegalen Suchtmitteln in der Schule?

Helfen statt strafen

Der Konsum von legalen und illegalen Suchtmitteln kann an einer Schule nicht toleriert werden, denn es gibt einerseits klare rechtliche Vorgaben und andererseits sind die schulischen Anforderungen mit dem Konsum von Suchtmitteln nicht vereinbar.

Der § 13 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes enthält eine sich ausdrücklich auf den Konsum von illegalen Suchtmitteln durch SchülerInnen beziehende Bestimmung. Sie lautet:

„Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein Schüler Suchtgift missbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG notwendig ist, und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Schulen im Sinne dieser Bestimmungen sind die öffentlichen und privaten Schulen gemäß SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie alle anderen Privatschulen.“

 

Hinschauen und handeln – Eine Frage der Haltung

Grundsätzlich braucht es eine lösungsorientierte Haltung, die zum Ziel hat,

  • den betroffenen Schülerinnen und Schülern angemessene Unterstützung zu bieten, die hilft einen Schulabschluss zu erreichen und
  • weitere eventuell problematische Konsumentwicklungen zu verhindern.

Schulisches Krisenmanagement auf Basis der rechtlichen Vorgaben:

  • Im Zusammenhang mit dem Konsum von illegalen Suchtmitteln verpflichtet das Suchtmittelgesetz § 13 Abs. 1 die Schulleitung, Schülerinnen und Schülern, die Drogen missbrauchen, gezielte Hilfe anzubieten. Ohne zu strafen, ohne Anzeige, ohne Diskriminierung.
  • Es braucht eine Kultur des Hinschauens und Austauschens im Team (Schulleitung, PädagogInnen, SchulärztInnen, SchulpsychologInnen). Diese Kommunikationskultur hilft Verdachtsmomente zu reflektieren und daraus rechtzeitig allfällig notwendige Konsequenzen abzuleiten. Ohne Verharmlosung, Überbewertung und -reaktion.

Bei einem begründeten Verdacht auf den Konsum von illegalen Substanzen muss nach einem Ablaufplan auf Basis des Suchtmittelgesetzes gehandelt werden, der das Prinzip Helfen statt strafen in den Mittelpunkt stellt. Konsequenzen und Sanktionen sind vielfach notwendig. Jedoch sollten sie für alle Beteiligten einschätz- und nachvollziehbar sein.

Der § 13 Abs. 1 SMG verpflichtet die Schule grundsätzlich, SchülerInnen, die illegale Substanzen missbrauchen, gezielte Hilfe anzubieten. Dennoch zeigt die Praxis, dass die dafür notwendige pädagogische Grundhaltung des „Hinschauens und Handelns“ nicht an jeder Schule im gleichen Ausmaß gegeben ist.

Die SUPRO bietet Schulen in Vorarlberg Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung des  § 13 ABS 1 SMG an.

Kontakt: Mag. Andreas Prenn

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