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Cannabis und Strafrecht

Welche Rechte und Pflichten gibt es?

Wenn die Polizei jemanden in Zusammenhang mit Cannabis erwischt, muss sie ermitteln, das heißt, sie muss die Person vorladen bzw. befragen und wird – auch ohne Zustimmung des Betroffenen – eine Durchsuchung von Gegenständen (z.B. Jacke, Hose, Tasche) vornehmen. Für Körperkontrollen und Hausdurchsuchungen braucht die Polizei grundsätzlich eine Bewilligung. Zu Harntests bei der Polizei ist man nicht verpflichtet.

Stellt die Polizei bei Jugendlichen fest, dass sie Umgang mit Cannabis gehabt haben, erstattet sie Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Meist kommt es zu einem Rücktritt von der Verfolgung für eine Probezeit von bis zu zwei Jahren und/oder es wird nach Untersuchung des Betroffenen beim Amtsarzt statt einer Strafe eine so genannte „gesundheitsbezogene Maßnahme“ ausgesprochen (z.B. Besuch einer Beratungsstelle, ärztliche Überwachung…etc.).

In Zusammenhang mit polizeilichen und gerichtlichen Schritten können die Daten des/der Jugendlichen gespeichert werden. Jugendliche unter 18 Jahren können auf Verlangen bei Einvernahmen durch die Polizei eine erwachsene Vertrauensperson beiziehen, die sich allerdings nicht in die Befragung einmischen darf. Die Eltern müssen verständigt werden und haben das Recht, bei der Einvernahme dabei zu sein.

Seit 01. Jänner 2003 sind im Straßenverkehr Drogentests, genauer gesagt Bluttests, verpflichtend. Hat ein/e Polizist:in im Zuge einer Verkehrskontrolle einen konkreten Verdacht, wird der/die betroffene Verkehrsteilnehmer:in zu einer (Amts-) Ärzt:in geschickt bzw. gebracht. Erst nachdem der Verdacht anhand einer ärztlichen Untersuchung bestätigt wurde, kann eine Blutabnahme angeordnet werden. Folgende Vorgangsweise muss eingehalten werden:

a) Verdacht auf Drogeneinnahme am Steuer
b) Bestätigung des Verdacht anhand einer ärztlicher Untersuchung
c) der/die Betroffene ist verpflichtet eine Blutprobe abnehmen zu lassen

Eine Verweigerung ist seit der Änderung der Straßenverkehrsordnung strafbar und kommt ähnlich wie bei Alkohol, einem Schuldeingeständnis gleich (StVO §99). Sie zieht eine erhöhte Geldstrafe sowie einen verlängerten Führerscheinentzug nach sich. Zusätzlich muss eine Nachschulung absolviert werden.

Liegt bereits eine Anzeige vor, ist es empfehlenswert, sich an eine Drogenberatungsstelle zu wenden – auch im Hinblick auf Fragen zu Drogentests:

Beratungsstellen der Stiftung Maria Ebene:

Clean Bregenz
05574 / 45400
clean.bregenz@mariaebene.at

Clean Feldkirch
05522 / 38072
clean.feldkirch@mariaebene.at

Clean Bludenz
05552 / 65040
clean.bludenz@mariaebene.at

Weitere Infos: Check your Drugs.